Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Aufträge werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Allgemeine Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für Einzelfälle vereinbarte Abweichungen können nicht verallgemeinert werden.

 

2. Angebot

Das Angebot hat für uns kostenlos und ohne Verpflichtung zu erfolgen.

 

3. Bestellung

Bestellungen und weitere Vereinbarungen und Abreden sowie Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen unsererseits der Schriftform. Die Bestellung gilt als vollständig akzeptiert, wenn uns nicht innerhalb von 1 Woche eine gegenteilige schriftliche Erklärung des Lieferanten zugegangen ist.

 

4. Auftragsbestätigung

Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb von 1 Woche bestätigt, sind wir daran nicht mehr gebunden. Die Bestätigung bedarf der Schriftform. Geänderte Bestätigungen gelten als neues Angebot.

 

5. Preise, Zahlung

5.1 Angegebene Preise gelten als Festpreis. Preiserhöhungen bedürfen unserer Zustimmung.

5.2 Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart, inklusive Fracht und Verpackung. Sendungen, für die wir in einzelnen, ausdrücklich vereinbarten Fällen die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind zu den günstigsten Frachttarifen bzw. nach unseren Versand vorschriften zu befördern.

5.3 Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung und ordnungsgemäßem Eingang der Ware steht uns Skonto in Höhe von 3 % zu.

 

6. Lieferzeit, Lieferung

6.1 Der vereinbarte Termin/Wareneingangstermin ist verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich bei Bekanntwerden etwaiger Verzögerungen Mitteilung zu machen unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Lieferüberschreitung.

6.2 Für den Fall des Verzugs können wir pauschal für jede vollendete Woche der Überschreitung 0,5 %, max. 5 % des Gesamtwertes der Bestellung als Entschädigung verlangen. Der Lieferant trägt alle darüber hinausgehenden, nachweisbaren Kosten und Spesen, die sich infolge von ihm zu vertretender verspäteter Absendung ergeben. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Entschädigung.

6.3 Tritt eine Verzögerung oder Behinderung durch höhere Gewalt ein, ist der Lieferant verpflichtet, uns schnellstmöglich über deren Umstände und ihre Dauer zu unterrichten und trägt den Schaden, der aus einer etwaigen schuldhaften Verletzung dieser Pflicht entsteht.

6.4 Bei Nichteinhaltung des Liefertermins können wir nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferant kann keine Entschädigung verlangen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6.5 Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

6.6 Mehrlieferungen werden nur dann anerkannt, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist. Ebenso sind wir berechtigt, die Annahme einer bzgl. der Bestellung gelieferten Mehrmenge zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

6.7 Gefahrtragung: Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Abnahme durch uns der Lieferant.

 

7. Eigentum

Das Eigentum an den Waren geht mit dem Empfang auf uns über.

 

8. Gewährleistung

8.1 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und andere Ansprüche gegenüber dem Lieferanten beträgt zwei Jahre soweit nicht nach dem Gesetz eine längere Frist gilt und beginnt mit Abnahme der gelieferten Ware.

8.2 Wir sind nicht verpflichtet, die Ware nach Eingang im einzelnen zu untersuchen. Werden bei Stichproben Mängel festgestellt, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, die Warenpartie vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 100%ig zu überprüfen und Ersatz der tatsächlich mangelhaften Teile zu verlangen. Die Kosten einer Überprüfung einer Ersatzlieferung gehen zu Lasten des Lieferanten.

8.3 Eine Reklamation eines Mangels bzw. einer Falsch- oder Minderlieferung innerhalb von zwei Wochen gilt jedenfalls noch als rechtzeitig. Die Reklamation muß nicht schriftlich erfolgen.

8.4 Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Darüber hinaus ist bei Verschulden der Lieferant zum Ersatz des uns aus den Mängeln entstehenden Schadens verpflichtet. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Insbesondere gilt dies auch für festgestellte Mängel, die sich während der Bearbeitung herausstellen bzw. aus Termingründen oder zum Zwecke der Schadensminderung durch uns behoben werden. Dies erfolgt unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche, es sei denn, daß dies in Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Lieferanten unzumutbar ist. Geleistete Zahlungen unsererseits an den Lieferanten gelten nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge.

8.5 Die Verjährungs- bzw. Gewährleistungsfrist wird für Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden durch schriftliche Rüge unterbrochen. Für im Rahmen der Nachbesserung reparierte oder ersetzte Teile beginnt zum Zeitpunkt der Erfüllung der Nachbesserungsverpflichtung eine neue Gewährleistungsfrist. Andere Gründe der Hemmung oder Unterbrechung bleiben unberührt.

 

9. Rechte Dritte

Der Lieferant leistet Gewähr für die Freiheit der Liefergegenstände von Rechten Dritter, insbesondere von Patenten, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten, auch insoweit, als uns derartige Rechte Dritter bekannt sind; in diesem Fall hat der Lieferant sicherzustellen, daß solche Rechte gegen uns und unsere Abnehmer nicht geltend gemacht werden können. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, falls von dritter Seite eine Rechtsverletzung in bezug auf die Liefergegenstände geltend gemacht wird. Soweit wir auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant im Falle einer schuldhaften Rechtsverletzung oder Verletzung der Informationspflicht allen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß wir nach billigem Ermessen die entsprechenden Handlungen vorläufig oder endgültig einstellen.

 

10. Exportkontrolle

Europäische Rechtsvorschriften sind in der Umsetzung der Außenwirtschaftskontrolle und Sicherstellung einer zuverlässigen Lieferkette eigenverantwortlich zu beachten. Insbesondere ist über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse, vertrauliche Unterlagen und Versanddaten Stillschweigen zu bewahren.

 

11. Produkthaftung

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen wegen Produkt- oder Produzentenfehler freizustellen, die ihre Ursache im Liefergegenstand haben, insbesondere wenn der Liefergegenstand nicht den vereinbarten oder zugrundegelegten Anforderungen entspricht. Der Einwand unseres Mitverschuldens ist ausgeschlossen, es sei denn, dass unsere leitenden Mitarbeiter oder vertretungsberechtigte Organe insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

11.2 Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, die Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten in den Fällen zu tragen, in denen die mangelhafte Lieferung derartige Kosten nachweislich verursacht. Wir empfehlen daher dem Lieferanten eine spezielle Haftpflichtversicherung mit einer entsprechend ausreichenden Deckungssumme für Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten abzuschließen. Der Lieferant bestätigt das Bestehen einer angemessenen und ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung und verpflichtet sich, auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

11.3 Der Lieferant verpflichtet sich sicher zu stellen, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.

11.4 Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der sogenannten Kandidatenliste (Substances of Very High Concern – SVHC) gemäß Art. 59 Absätze (1) und (10) der REACH-VO enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich gemäß Art. 33, Absatz 1 der REACH-VO, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung/ Ergänzung der Kandidatenliste. Der Lieferant benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil (w/w) so genau wie möglich mit.

11.5 Der Lieferant verpflichtet sich Art. 67 der REACH-VO zu beachten, welcher die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung diverser gefährlicher Stoffe im Sinne von Anhang XVII der REACH-VO als solche und für den Fall, dass solche Stoffe in Zubereitungen und Erzeugnissen enthalten sind beschränkt.

11.6 Der Lieferant verpflichtet sich zur Teilnahme am IMDS-System. Das Versenden eines IMDS-Datensatzes ist Bestandteil einer Lieferung, soweit der Gegenstand der Lieferung IMDS-relevant ist. Der Lieferant hat die IMDS-Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

12. Fertigungsunterlagen, Werkzeuge

12.1 Zeichnungen, Pläne, Muster und technische Angaben aller Art, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten weder für andere Zwecke verwendet noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen für die Geheimhaltung dieser Unterlagen zu sorgen.

12.2 Nach unseren Unterlagen angefertigte Waren dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

12.3 Werkzeuge, die von uns teilweise bzw. vollständig bezahlt werden, gehen im Zweifel mit der Herstellung, spätestens mit der Bezahlung in unser Eigentum über. Sie werden vom Lieferanten in unserem Auftrag hergestellt bzw. beschafft, bearbeitet, verwahrt und gegen Katastrophen wie Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Beschädigungen auf Kosten des Lieferanten versichert und sind uns auf Verlangen herauszugeben. Der Lieferant ist zu Verfügungen darüber nicht berechtigt. Insbesondere ist der Weiterverkauf der nach diesen Werkzeugen hergestellten Teile nicht gestattet. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften des Herstellungs- und Vertriebslandes bezüglich Umweltschutz und Sicherheit bei der Herstellung und dem Vertrieb seiner Produkte. Beim Auftreten von nicht zulässigen Stoffen informiert der Lieferant die RUD Ketten Rieger & Dietz GmbH u. Co. KG.

 

13. Rechnungsstellung

Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung sofort nach Versand der Ware unter Angabe unserer Auftragsnummer und des Auftragsdatums einzusenden.

 

14. Versand

14.1 Unsere Versandvorschriften inkl. Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften sind unbedingt einzuhalten. Für alle durch schuldhafte Nichteinhaltung unserer Versand-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften entstehenden Schäden und Kosten haftet der Lieferant.

14.2 Der Versand ist sofort nach Abgang der Ware mittels Versandanzeige zu melden. Ein Duplikat ist der Sendung beizufügen.

 

15. Störungen der Abnahme

15.1 Sind wir aus Umständen, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Betriebsstörung oder Stillstand infolge Auswirkungen politischer Maßnahmen usw.) an der Abnahme der Lieferungen verhindert oder hat aus diesen Gründen die Abnahme für uns kein Interesse, können wir eine angemessene Verschiebung des Liefertermins verlangen.

15.2 In diesem Fall kann der Lieferant uns schriftlich eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

15.3 Dauert die Abnahmebehinderung länger als drei Monate, steht uns ein Rücktrittsrecht zu.

15.4 In den Fällen der Ziffer 14.1 sind darüber hinausgehende Ansprüche des Lieferanten ausgeschlossen.

 

16. Rechtsübertragung

Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.

 

17. Arbeitsaufträge

17.1 Diese Bedingungen gelten entsprechend auch für die Ausführung von Arbeitsaufträgen.

17.2 Bei Ausführung solcher Aufträge in unserem Betrieb sind Monteure und Arbeiter des Lieferanten an unsere Weisungen und Hausordnung gebunden.

 

18. Kennzeichnungen

18.1 An den Waren ist auf Wunsch unsere Kennzeichnung anzubringen.

18.2 Der Name des Herstellers und/oder Lieferanten darf auf allen gelieferten oder hergestellten Waren nur mit unserer Einwilligung angegeben werden. Eine solche Einwilligung gilt jeweils nur für den konkreten Einzelfall, für den sie erteilt wird; sie bedarf der Schriftform.

 

19. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die Daten über den Lieferanten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten, die wir im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Lieferanten selbst oder von Dritten erhalten.

 

20. Umweltschutz

Der Lieferant versichert, bei der Beschaffung und/oder der Herstellung der geschuldeteten Lieferung bzw. bei Erbringung der Leistung alle Umweltgesetze und die RUD-internen Vorschriften bezüglich Umwelt und der energieeffizienten Beschaffung einzuhalten.

Der Auftragnehmer achtet auf eine umweltschonende Leistungserbringung.

Dies umfasst die Auswahl nachhaltiger Dienstleistungen, umweltfreundliche und recyclingfähige Einsatzstoffe sowie energie- und ressourcensparende Lösungen.

Rücknahme und Entsorgung von Abfällen:

Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Lieferant zur Rücknahme und ordnungsgemäßen Entsorgung der von ihm gelieferten Erzeugnisse und Verpackungen verpflichtet. Dies ist auf Anfrage des Auftraggebers nachzuweisen. Der Auftragnehmer kann die Leistung der Entsorgung selbst erbringen, durch ein qualifiziertes Unternehmen erbringen lassen oder in Abstimmung mit dem Auftraggeber andere Regelungen treffen. Die Beauftragung eines Unterauftragnehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. In diesem Fall muss die Entsorgung stets bei einem Entsorgungsfachbetrieb vorgenommen werden und obliegt ebenfalls der Nachweispflicht auf Anfrage.

 

21. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

21.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie für alle weiteren Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aalen-Unterkochen.

21.2 Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Differenzen ist Aalen/Württemberg bzw. das Landgericht Ellwangen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur für den Fall, daß der Lieferant Vollkaufmann oder öffentlichrechtliche Körperschaft ist oder die Ansprüche im Wege des Regressverfahrens geltend gemacht werden oder der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

21.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

22. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen davon unberührt. Werden einzelne Bestimmungen angefochten oder unwirksam, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die der angestrebten so gut wie irgendmöglich entspricht.

 

Stand: Mai 2022